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Software + Web-Development
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

§ 1.1

Greb Solution Software (Dipl.Inf. Michael Greb, Am Bettenheimer Hof 47, 55576 Sprendlingen) - nachstehend Auftragnehmer oder Greb Solution Software genannt - erbringt seine Leistungen im Bereich Beratung und Softwareentwicklung ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten für die Erstellung individueller Software sowie die Beratung nach Maßgabe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.

§ 1.2

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

§ 1.3

Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen ausnahmslos unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 1.4

Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.



§ 2 Angebot und Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

§ 2.1

Die Bestellung des Auftraggebers (Auftragserteilung) stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

§ 2.2

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.



§ 3 Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen

§ 3.1

Ändert der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis dato entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu begleichen.

§ 3.2

Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.

§ 3.3

Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.



§ 4 Konzept-, Entwurfs- und Layoutarbeiten

Sämtliche Konzept-, Entwurfs- und Layoutarbeiten sowie die Erstellung von Vorlagen und Designs werden nur nach Auftragserteilung des Auftraggebers vorgenommen und sind grundsätzlich kostenpflichtig. Dies gilt ebenso für sämtliche Änderungen und Korrekturen der erstellten Vorlagen. Dies beinhaltet auch die Erstellung strategiescher Unterlagen und Konzepte. Korrekturabzüge sind vom Käufer auf alle möglichen Fehler zu prüfen. Greb Solution Software haftet nicht für von diesem übersehene Fehler.

Änderungswünsche und Korrekturen sind eindeutig und schriftlich durch den Auftraggeber zu benennen. Für die korrekte Bearbeitung missverständlicher, ungenauer und fehlerhafter Vorgaben und Änderungen wird keine Gewähr übernommen. Für die Richtigkeit sämtlicher Daten, Fakten und Inhalte haftet der Auftraggeber uneingeschränkt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm eingebrachte Vorlagen nicht mit Nutzungsrechten Dritter behaftet sind bzw. von ihm erworben werden.

Werden von Greb Solution Software erstellte Vorlagen nicht von dessen Partnerunternehmen, sondern auf Wunsch des Auftraggebers bei einer von diesem benannten Drittfirma weiterverarbeitet, so übernimmt Greb Solution Software für ein einwandfreies Endprodukt keinerlei Gewähr.



§ 5. Urheber- und Nutzungsrechte, Geistiges Eigentum

Die Nutzungsrechte für gestaltete Aufträge gehen mit dem Kauf der Waren und Dienstleistungen auf den Auftraggeber über und gelten nur für das in Auftrag gegebene Endprodukt. Alle anderen durch Entwurf und Erstellung von zusätzlichen Programmteilen, Hilfsprogrammen und Arbeiten sowie durch Erstellung von Konzeption(Strategie), Design und Layout entstehenden Urheber- und Nutzungsrechte sowie das Geistige Eigentum liegen, ohne Wertung der Schöpfungshöhe, vollständig bei Greb Solution Software. Die Nutzungs- und Folgenutzungsrechte werden durch den Auftraggeber nur erworben, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und die entsprechenden Positionen ausweislich gesondert auf einer entsprechenden Rechnung ausgewiesen sind.

Werden die Folgenutzungsrechte nicht erworben, verbleiben alle Unterlagen, Dateien und Quellcodes im Besitz und Eigentum von Greb Solution Software. Eine Archivierungspflicht besteht für Greb Solution Software nicht. Bei Missachtung der Urheber- und Nutzungsrechte durch den Auftraggeber oder bei unauthorisierter Weitergabe der in § 4 genannten Arbeiten an Dritte wird unverzüglich eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen der Konzeptions-(Strategie), Entwurfs- und Layoutkosten, mindestens aber in Höhe von 2.000.- Euro (in Worten: zweitausend) fällig.



§ 6 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden

§ 6.1

Die Arbeiten werden nur bei Bedarf und falls vorher vereinbart im Ganzen oder zu Teilen beim Auftraggeber durchgeführt.

§ 6.2

Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Wunsch über den Stand der Arbeiten unterrichten.

§ 6.3

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt auf Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich einen Arbeitsplatz und Arbeitsmittel gemäß den Anforderungen des Auftragnehmers zur Verfügung, falls die Arbeit im Ganzen oder zum Teil vor Ort ausgeführt werden soll oder muss.

§ 6.4

Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung.



§ 7. Abnahme

§ 7.1

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme, falls nichts anderes vereinbart wurde.

§ 7.2

Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von weiteren zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.

§ 7.3

Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden. Mängel sind dann als geringfügig anzusehen, wenn die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigt ist.



§ 8 Nutzungsrecht

§ 8.1

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber nach Abnahme und vollständiger Begleichung aller Leistungsrechnungen ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht an der durch den Auftragnehmer erstellten Software. Die Herausgabe des Quellcodes bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. Genehmigung.

§ 8.2

Der Auftragnehmer darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit nicht Geheimhaltung gebietet oder bestimmte Teile bei Vertragsabschluß nicht explizit ausgeschlossen wurden.



§ 9. Gewährleistung

§ 9.1

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der beabsichtigten Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die Funktionalität der Software kann nur unter den Bedingungen gewährt werden, die bei der Entwicklung gegenständlich waren (Betriebssystem, Scriptsprachen, Compiler usw.). Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme.

§ 9.2

Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen.

§ 9.3

Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer, schriftlicher Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Auftragnehmers einen Datenträger mit vom Auftragnehmer definiertem Dateninhalt zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 9.4

Der Auftragnehmer hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.

§ 9.5

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 9 Schadensersatz verlangen.

§ 9.6

Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die oder deren Systemumgebung er ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer eingreift. Ausgenommen hiervon sind Eingriffe die nachweislich nicht im Zusammenhang mit der Mängelmeldung stehen.

§ 9.7

Der Auftragnehmer kann die Vergütung seiner Aufwendungen verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt.

§ 9.8

Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.



§ 10 Haftung des Anbieters für Schutzrechtsverletzungen

§ 10.1

Wir gewährleisten, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach unserer Erkenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend dieser Vereinbarung einschränken oder ausschließen.

§ 10.2

Wir stellen den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegen einen von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

§ 10.3

Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir unbeschadet der dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang nach dessen Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.

§ 10.4

Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.



§ 11 Haftung für Schäden

§ 11.1

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

§ 11.2

Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 11.3

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.

§ 11.4

Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.



§ 12. Datenschutz und Schweigepflicht

§ 12.1

Hiermit weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie z.B. dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Im Rahmen der Auftragsabwicklung verpflichtet sich der Auftragnehmer nach dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall, Passwortschutz kritischer Daten) Vorsorge dafür zu treffen, dass Dritte nicht in den Besitz vertraulicher Daten des Auftraggebers gelangen.

§ 12.2

Der Auftragnehmer verpflichtet sich ohne zeitliche Beschränkung, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

§ 12.3

Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, alle zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten elektronisch zu verarbeiten und zu speichern.



§ 13. Preise und Zahlungsbedingungen

§ 13.1

Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise.

§ 13.2

Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme innerhalb von vierzehn Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

§ 13.3

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

§ 13.4

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.



§ 14. Eigentumsvorbehalt

Die Waren, Dienstleistungen und Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Greb Solution Software. Im Falle des Eigentumsverlustes der Greb Solution Software durch Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen gegenüber dem Erwerber des Eigentums in Höhe seiner Kaufpreisschuld an Greb Solution Software ab. Die Kaufpreisschuld des Bestellers erlischt nur dann und nur in der Höhe, wie der Eigentumsempfänger gegenüber Greb Solution Software die Kaufpreisschuld einschließlich etwaiger Verzugszinsen erfüllt.

Im Falle des Eigentumsverlustes von Greb Solution Software durch Diebstahl, Naturgewalten oder ähnlichem tritt der Besteller schon jetzt sämtliche ihm aus diesem Ereignis zustehenden Versicherungsansprüche oder Ersatzansprüche an Greb Solution Software ab. Die Kaufpreisschuld des Bestellers erlischt jedoch nur dann und nur in der Höhe, wie die Versicherung gegenüber Greb Solution Software die Kaufpreisschuld in Höhe der fälligen Kaufpreisschuld einschließlich etwaiger Verzugszinsen Zahlung leistet.

Greb Solution Software ist berechtigt, die Nutzung der in Auftrag gegebenen Dienstleistungen und Waren zu untersagen und alle bisher gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung der Kaufpreisschuld einschließlich etwaiger Verzugszinsen als Pfand zu sichern. Etwaige dadurch anfallende Kosten sind durch den Auftraggeber zu tragen.



§ 15 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Besteller hat unverzüglich mit Erhalt der Ware diese auf ihre Vollständigkeit und etwaige Mängel in der Ausführung zu überprüfen und etwaige Fehlmengen oder Fehler Greb Solution Software anzuzeigen. Gleichzeitig hat der Besteller unverzüglich mit Erhalt der Ware etwaige offensichtliche Transportschäden schriftlich und mit Bild belegt gegenüber Greb Solution Software anzuzeigen.

Qualität und Ausführung der Ware sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen, sofern Anlass besteht. Für versteckte Mängel übernimmt Greb Solution Software - soweit gesetzlich zulässig - keine Haftung. Verspätete Rügen können nicht berücksichtigt werden. Ist eine berechtigte Rüge rechtzeitig abgesandt worden, ist Greb Solution Software berechtigt, entweder mangelfreie Ware zu liefern, die beanstandeten Mängel zu beheben oder ersatzweise anteilige Minderung des Kaufpreises zu beanspruchen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere mittelbare Schadensersatz-ansprüche aus der Lieferung mangelbehafteter Ware oder Minderung des Kaufpreises, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausdrücklich ausgeschlossen.



§ 16 Sonstiges

§ 16.1

Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN- Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

§ 16.2

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sind nur in schriftlicher Form gültig.

§ 16.3

Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Mainz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind.



§ 17 Funktionsfähigkeit der Software bei Betriebssystemaktualisierung

Greb solution Software übernimmt keinerlei Haftung, dass Software aufgrund eines Updates der Systemsoftware des jeweiligen Gerätes nicht mehr einwandfrei funktioniert. Es entstehen hierbei keinerlei Ersatzansprüche.



§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe komm



Stand 01.01.2011

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